HGV Rastede

Satzung

NEUFASSUNG DER SATZUNG VON 1991

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Handels- und Gewerbeverein in der Gemeinde Rastede e.V.“, kurz HGV genannt und hat seinen Sitz in Rastede. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein strebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden in Handel, Handwerk, Dienstleistung und Freiberufler sowie der Wirtschaft in der Gemeinde Rastede, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes an. Der Verein soll nachstehende Aufgaben erfüllen

  1. Gemeinsame Anstrengungen in den Bereichen der Werbung, des Marketings und der Öffentlichkeitsarbeit um Kunden an den Ort Rastede zu binden, Kaufkraft im Ort zu halten sowie den Ort attraktiv für Einheimische wie Auswärtige zu machen.
  2. Der Verein unterstützt seine Mitglieder mit geeigneten Mitteln wie z.B. mit Vortragsveranstaltungen zu aktuellen Wirtschaftsthemen, Verkaufsförderung, der Werbung, des Marketings, der Weiterbildung und sonstigen im Interesse der Mitglieder liegenden Themen.
  3. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Interessengruppen, der Gemeinde (Verwaltung), dem Rat und sonstigen Behörden.
  4. Die Zusammenarbeit bzw. den Austausch mit Rasteder und auswärtigen, ähnlich gelagerten Institutionen und Gruppierungen.
  5. Der Verein ist Gesellschafter der Residenzort Rastede GmbH. Damit soll sichergestellt werden, daß Aktivitäten der Gesellschaft auch im Sinne des ortsansässigen Handels und Gewerbe erfolgen. An den Gesellschafterversammlungen der Residenzort GmbH sollen möglichst 2 Vorstandsmitglieder teilnehmen um mitbeschließen zu können. An den von der Gesellschaft initiierten Arbeitskreisen soll ebenfalls immer ein Vorstandsmitglied oder Beiratsmitglied teilnehmen, damit dort gefällte Beschlüsse im Sinne des Vereins und seiner Mitglieder beeinflußt werden. Ein Austritt aus der Residenzort GmbH kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Mitglieder sollen sich bei Einkaufsleistungen gegenseitig unterstützen und die Kollegialität untereinander fördern.
  7. Der Verein unterstützt aus Vereinsmitteln Veranstaltungen und/oder Maßnahmen die seinen Mitgliedern in ihrer Gesamtheit dienlich sind.
  8. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Er übt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. Etwaige Überschüsse die erwirtschafftet werden, sollen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  9. Durch gesellige Veranstaltungen den Gemeinschaftsgeist unter den Mitgliedern pflegen.

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglied des Vereins kann jedes Unternehmen das seinen Sitz oder eine Zweigstelle in Rastede hat, als juristische Person oder bei Einzelunternehmen auch jede natürlche Person werden. Dazu zählen auch Angehörige freier Berufe oder gewerblicher Vereinigungen. Das Mitgliedsunternehmen benennt eine oder mehrere Personen die das Unternehmen in Mitgliedsversammlungen vertreten. Jedes Mitgliedsunternehmen hat in den Mitgliedsversammlungen nur eine Stimme, unabhängig davon wieviele Vertreter des Mitgliedsunternehmen an einer Versammlung teilnehmen.
  2. Dem Verein beitreten können auch Unternehmen ,Freiberufler oder Institutionen als Fördermitglieder, sofern sie kein Ladengeschäft führen, über keine regelmäßigen Öffnungszeiten verfügen und keinen öffentlichen Publikumsverkehr haben. Diese zahlen einen ermäßigten Beitrag.
  3. Der Beitritt muß schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme und wer als Fördermitglied gilt, entscheidet der Vorstand.
  4. Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies trifft zu, wenn es schuldhaft oder in grober fahrlässiger Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitglieder die durch trotz zweifacher Mahnung mit Beiträgen und/oder Umlagen im Rückstand sind, verlieren durch Beschluß des Vorstandes ihre Mitgliedschaft. Der Beschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ein Ausschluß entbindet das Mitglied jedoch nicht von der Zahlung von Beiträgen und/oder Umlagen für das laufende Geschäftsjahr.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod. Bei Betrieben die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.
  6. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklären.
  7. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der halbjährlich im voraus zu entrichten ist. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist anteilig für das laufende Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied im Laufe des Jahres eingetreten ist.
  8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rastede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an die Nachfolgevereinigung. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  9. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, die der Vorstand festlegt und die in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, Ausschüsse und die  Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus folgenden Personen:
    Dem 1. Vorsitzenden
    Dem 2. Vorsitzenden (Vertretung des 1. Vorsitzenden
    Dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
    Dem Vorstand für Finanzen
    Dem Vorstand für Kommunikation
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Vorstand für Finanzen. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, die übrigen Vorstandsmitglieder sind je zu zweit vertretungsberechtigt.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    -Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie die Aufstellung der Tagesordnung
    -Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    -Erstellung des Jahresberichtes
    -Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
    -Beschlüsse und Ausführung von Vereinsaktivitäten im Sinne des § 2 der Satzung
  4. Der Vorstand kann mehrere Beisitzer in den Vorstand berufen. Diese haben beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. Den Beisitzern können Aufgaben innerhalb der Vereinstätigkeit zugewiesen werden.
  5. Sollte der Arbeitsaufwand des Vorstandes es erfordern, so ist der Vorstand berechtigt bezahlte Kräfte einzustellen, welche die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes und/oder Arbeitsgruppen unterstützen. Ferner kann der Vorstand bei Bedarf, Tätigkeiten an andere Institutionen delegieren, wenn dies im Sinne einer reibungslosen Vorstandstätigkeit notwendig sein sollte.
  6. Der Vorstand hält möglichst regelmäßig Vorstandssitzungen ab. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Über die Vorstandsitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
  7. Der Vorstand für Finanzen ist für alle Finanzangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er legt der Mitgliederversammlung einen Finanzbericht vor sowie einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.
  8. Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben einmal im Geschäftsjahr eine Kassenprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist schriftlich zu formulieren und in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer schlagen der Mitgliederversammlung vor, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
  9. Der Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing ist für alle Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verantwortlich. Er ist auch gleichzeitig Pressesprecher des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
  10. Der Vorstand für Kommunikation hat über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein Protokoll anzufertigen. Er ist ferner für den gesamten Schriftverkehr im Verein zuständig, soweit dies nicht innerhalb der Aufgabenverteilung durch andere Vorstandsmitglieder erledigt wird. Insbesondere werden von ihm auch die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen durchgeführt.

§ 6 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen der Mitgliedsfirmen des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied bei einem Mitgliedsunternehmen aus, endet auch dessen Vorstandstätigkeit mit sofortiger Wirkung.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in zwei Gruppen. Die erste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 5 (1) den 1. Vorsitzenden und den Vorstand für Finanzen, in der nächsten Mitgliederversammlung den 2. Vorsitzenden, den Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und den Vorstand für Kommunikation. Durch diese rollierende Wahl soll sichergestellt sein, dass immer ein funktionierender Vereinsvorstand agieren kann.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl einen kommissarischen Vertreter.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an eine letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann als Postbrief, Fax oder E-mail erfolgen oder in Kombination dieser Zustellwege. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
    c) Beschlußfassung über den Finanzbericht nach Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
    durch die Kassenprüfer
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    e) Satzungsänderungen
    f) Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen gefaßt Mitglieder können sich durch andere Mitglieder mittels Vollmacht vertreten lassen und dadurch mitstimmen.
  4. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von . der abgebenen Stimmen erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat keiner eine Mehrheit zu verzeichnen, so findet zwischen den Kandidaten eine Stichwahl statt. Auch hier gilt die Mehrheit der dann gültigen Stimmen.
  6. Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der erste oder zweite Vorsitzende. Bei Wahlen des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der die Versammlung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden leitet, danach übernimmt dieser die Versammlungsleitung. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime, schriftliche Abstimmung ist dann erforderlich, wenn 1/3 der anwesenden , stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, daß vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung des Vereins
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Vorstand für Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 9 Schlußbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, hat dies auf die übrigen Bestimmungen der Satzung keine Auswirkung. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die im Eintragungsverfahren notwendig und vom Registergericht verlangt werden, in einfacher Weise durch Beschluß herbeizuführen.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in einer ordentlichen Mitgliederversammlung am 22. Mai 2007 beschlossen.